§1
Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Schmelz e. V. und hat seinen Sitz in 66839 Schmelz.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lebach eingetragen.
§2
Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr
Der Kneipp-Verein Schmelz e. V. gehört dem Kneipp-Bund e. V. Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention an. Er ist wirtschaftlich und rechtlich selbstständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Gesundheitsbreitensports in der Bevölkerung (wie z.B. Gymnastik, Tanzen, Yoga, Wandern und Ähnliches) und durch die Vermittlung der Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen, sinngemäß erweitert, vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt.
- wie B. fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege sowie über die Verhütung von Krankheiten.
- Abhalten von Kursen über Gesundheits- und Krankenpflege, zweckmäßige Ernährung und die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen.
- Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen sowie Förderung und Pflege des Sports in seiner Gesamtheit.
- Unterhaltung der Wassertretstelle und der Armbadeanlage.
- Förderung des Jugendgesundheitsdienstes, Bildung von Jugendgruppen.
- Mitwirkung bei örtlichen Gesundheitsveranstaltungen.
- Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.
§ 4
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
- Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen.
- Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden.
- Als „Fördernde Mitglieder“ können dem Verein natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern.
- Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt werden.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragsleistung befreit werden.
§ 6
Kneipp-Journal
Jedes Mitglied erhält die Bundeszeitschrift so lange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, als es mit den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen nicht in Verzug gerät. Bei Familienmitgliedschaften wird nur ein Exemplar der Verbandzeitschrift geliefert.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt:
- An den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitglieder-versammlung teilzunehmen.
- Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
- Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
- An den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.
- Soweit es einer Sportgruppe angehört, vom Verein Versicherungsschutz gegen Unfälle bei Teilnahme an Kursen des Vereins sportlicher Art (z. B. Gymnastik usw.) zu verlangen.
- Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- Die Satzung des Vereins zu befolgen.
- Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
- Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten.
§ 8
Wahl – , Stimmberechtigung
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist wahl- und stimmberechtigt, außer in den Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB). Ehegatten als Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
- Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwider handelt.
- Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenem Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 10
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Schmelz unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern
- dem Vorstand
Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens sechs Tage vor der Mitgliederversammlung dem Leitungsteam des Vorstandes einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Geschäftskreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf: – Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes – Genehmigung des Haushaltsplanes – Entlastung des Vorstandes – Wahl von Vorstand und Beisitzern – Festsetzung des Mitgliedsbeitrages – Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge – Verschiedenes
- Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, außer den im § 16 vorgesehenen Fällen.
- Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Hauptversammlung der Landesverbandsgeschäftsführung bzw. der Hauptverwaltung des Kneipp-Bundes einzureichen.
- Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen werden von der Mitgliederversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- vier vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern (Leitungsteam)
- bis zu fünf weiteren nicht vertretungsberechtigten Beisitzern.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (Leitungsteam) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.
Die nicht vertretungsberechtigten Beisitzer werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. Auch sie werden für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands geregelt werden.
§ 13
Niederschrift
Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollanten und mindestens zwei Mitgliedern des Leitungsteams zu unterzeichnen sind.
§ 14
Vergütung von Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Ordnungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein bei Bedarf gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.
§ 15
Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert, womit sich das Mitglied bei seiner Aufnahme ausdrücklich einverstanden erklären muss.
- Jeder Betroffene hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden.
- Der Kneipp-Bund e.V. Landesverband Saarland ist zu hören.
- Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Mitgliederversammlung drei Viertel zur Auflösungsversammlung anwesend sind. Sind nicht drei Viertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund e.V. Landesverband Saarland mit dem Sitz in St. Ingbert zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Sollte der Kneipp-Bund e.V. Landesverband Saarland, zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins, selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
- Über die Verwendung des Vermögens im Fall des Abs. 6 beschließt die letzte Mitgliederversammlung.
Diese Satzung wurde am 30. Mai 2017 errichtet und in der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21. Juni 2017 den anwesenden Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt.
Schmelz, den 19.07.2017